Wie aufgrund der Entscheidung zum Gerichtsgebührengesetz zu erwarten hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.11.2012 nunmehr auch die geltenden Bemessungsvorschriften betreffend die Grunderwerbsteuer auf. Grund ist erneut, dass für einen Teil der Rechtsgeschäfte der Verkehrswert, für einen anderen Teil der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Einheitswerte seien veraltet, der Verkehrswert könne in der Praxis weit höher sein, aber auch darunter liegen.
Das Gesetz muss bis 31.5.2014 repariert werden.