Das Gesetz unterscheidet zwischen einer verbindlichen und einer beachtlichen Patientenverfügung. Will der
Patient dem Arzt für den Fall, dass er selbst seinen Willen nicht mehr äußern kann, eine Entscheidungshilfe geben, so kann er seine Patientenverfügung als beachtlich verfassen. Der Arzt bzw.
Sachwalter ist dann nicht völlig und streng an die Inhalte der Patientenverfügung gebunden, sondern hat bei der zukünftigen Behandlung einen gewissen Interpretationsspielraum. Im Unterschied zur
beachtlichen Patientenverfügung bindet die verbindliche Patientenverfügung jeden zukünftig behandelnden Arzt unmittelbar. Der Arzt hat bei der Auslegung des Patientenwillens keinen
Spielraum.
Die Rechtswirkungen einer verbindlichen Patientenverfügung sind daher insbesondere folgende:
Wenn diese Rechtswirkungen einer verbindlichen Patientenverfügung nicht oder nicht zur Gänze gewünscht sind, sollte statt einer verbindlichen Patientenverfügung nur eine beachtliche
Patientenverfügung errichtet werden. Weiters besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht, in der eine Person im Vorhinein bestimmt wird, die dann die entsprechenden
Entscheidungen treffen soll. Die entsprechenden Regelungen des Sachwalterrechtsänderungsgesetzes 2006 treten allerdings erst mit 1.7.2007 in Kraft.
Sie sollten zunächst den Inhalt der Patientenverfügung mit Ihrem Arzt besprechen. Ein Formblatt, das als Grundlage dienen kann, finden Sie hier. Danach können Sie bei mir in der Kanzlei das Rechtsanwaltsgespräch führen. Die fertige Patientenverfügung wird dann von mir im Patientenverfügungsregister
registriert und eingescannt, sodass die Patientenverfügung im Bedarfsfall rasch gefunden und auch ihr Inhalt vom Krankenhaus oder Arzt eingesehen werden kann. Meine Kosten belaufen sich auf Euro
120,- zuzüglich Euro 20,40 Registrierungsgebühren.